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„Nullsteuern für Photovoltaikanlagen“

Jahressteuergesetz 2022, Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. November 2023

Wie jeden Monat hat uns unser Steuerberater wieder über Neuerungen informiert und uns dabei auch den beiliegenden Text zur Verfügung gestellt.

Wie immer, wenn es um Gesetzestexte geht, wird das Ganze etwas kompliziert, d. h. es ist nicht immer gleich nachvollziehbar wegen dem „speziellen Deutsch“.

Wenn Sie auf Ihrem (Bauconcept-) Haus eine Photovoltaikanlage betreiben bzw. betreiben wollen und die installierte Bruttoleistung 30 kW nicht überschreitet, dann sind Sie steuerbefreit für den Strom, den Sie ins Netz einspeisen. 

Sie sind immer noch Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes, aber für Sie gilt dann die Null-Besteuerung, viel umständlicher kann man das kaum ausdrücken. 

Nach wie vor gilt, dass Sie dann auch bei der Anschaffung Ihrer Photovoltaikanlage diese ohne Mehrwertsteueraufschlag erwerben können. Neu ist, dass nun auch der Stromspeicher von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn dieser zusammen mit der Photovoltaikanlage installiert wird. Da diese Stromspeicher teuer sind, ist dies nun ein echter weiterer Vorteil.

Wenn Sie zu denjenigen gehören, die sich vor dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage haben installieren lassen, dann werden Sie leider nicht gleich behandelt, was natürlich auch logisch ist, da mit dieser Steuerbefreiung erreicht werden soll, dass möglichst viele Menschen sich dazu entscheiden, sich eine Photovoltaikanlage neu installieren zu lassen. 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein paar wichtige Informationen mit diesem Text vermitteln.

Bleiben Sie gesund.

Gärtringen, den 2. Februar 2024 

Bernd Geisel, Bauconcept Projektentwicklung GmbH

Zum Rundschreiben: Nullsteuern für PV-Anlagen